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Lygtinis paleidimas iš įkalinimo įstaigų įsigaliojus Probacijos įstatymui: teorija ir praktika
Entlassung aus dem Strafvollzug zur Bewährung nach dem Inkrafttreten des Bewährungsgesetzes: Theorie und Praxis

Author(s): Gintautas Sakalauskas
Subject(s): Law, Constitution, Jurisprudence, Criminal Law
Published by: Lietuvos teisės institutas

Summary/Abstract: Im Aufsatz werden die theoretischen und praktischen Probleme der Entlassung aus dem Strafvollzug zur Bewährung in Litauen behandelt. Am 1.7.2012 trat das neue Bewährungsge¬setz zusammen mit den neuen Änderungen des Strafvollstreckungsgesetzbuches (StVoll¬strGB) in Kraft. Das neue System sieht jetzt völlig andere Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Strafvollzug zur Bewährung als davor. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung hängt jetzt im Wesentlichen von der schwere des begangenen Verbrechens ab und je nachdem ist auch die mininale Dauer der zu verbüssenden Strafe festgelegt. Gemäss § 157 Abs. 2 lit. StVollstrGB können die Strafgefangenen auf Bewährung entlassen werden, die tatsächlich die¬sen minimalen Dauer der Freiheitsstrafe verbüßt haben: 1/3 aber nicht weniger als 4 Monate der verhängten Strafe – die für die fahrlässigen Verbrechen Verurteilte, wenn die verhängte Strafe 6 Jahre nicht überschreitet, sowie andere Verurteilte, wenn die verhängte Strafe 3 Jahre nicht überschreitet, sowie Jugendliche; 1/2 der verhängten Strafe – die für die fahrlässigen Verbrechen Verurteilte, wenn die verhängte Strafe 6 Jahre überschreitet, sowie andere Ver¬urteilte, wenn die verhängte Strafe mehr als 3 Jahre aber nicht mehr als 10 Jahre beträgt; 2/3 der verhängten Strafe – wenn die verhängte Strafe mehr als 10 Jahre aber nicht mehr als 15 Jahre beträgt; 3/4 der verhängten Strafe – wenn die verhängte Strafe mehr als 15 Jahre aber nicht mehr als 25 Jahre beträgt. Ausserdem müsen die Gefangenen die in dem individuellen Plan der sozialen Rehabilition vorgesehenen Maßnahmen erfüllt haben und ein Antrag an die Kommission der Entlassung auf Bewährung stellen. Zur Bewährung können nur solche Gefangene entlassen werden, deren soziales Risiko, das Verhalten während der Verbüßung der Freiheitsstrafe und andere wichtige Umstände einen Grund zur Annahme bilden, dass sie sich gesetzestreu verhalten und nicht kriminell werden. Über die Entlassung aus dem Strafvollzug zur Bewährung entscheiden jetzt die Kommissionen, die in jeder Strafanstalt gebildet werden, ihre Beschlüsse müssen aber von den Amtsgerichten bestätigt werden. Die neue Regulierung hat dazu geführt, dass immer weniger Gefangenen aus dem Strafvollzug zur Bewährung entlassen werden. Im Jahr 2013 waren es nur 34,2 %, wobei in 2001–2010 es noch 50 % bis 65 % waren. Im Aufsatz werden die Vorteile der vorzeitigen Entlasung zur Bewährung für die Gefangenen und für die Gesellschaft, sowie rechtliche Regelungen der vorzeitigen Entlasung zur Bewährung in anderen Europa Ländern vorgestellt. Es wird sich auch mit der Frage der Verhaltensprognose auseinandergesetzt.

  • Issue Year: 2013
  • Issue No: 82 (4)
  • Page Range: 5-39
  • Page Count: 35
  • Language: Lithuanian