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Pojęcie udziału w polskim i obcym prawie spółdzielczym
Subjekte ohne juristische personalität im deutschen recht: rechtsvergleichende bemerkungen

Author(s): Piotr Zakrzewski
Subject(s): Law, Constitution, Jurisprudence
Published by: Instytut Nauk Prawnych PAN
Keywords: notion; comparative law; co-operative law

Summary/Abstract: Im Artikel wurde die Definition und Bestimmung des Begriffs „Genossenschaftsanteil” im deutschen, polnischen, schweizerischen, österreichischen und europäischen Recht erörtert. Zu Beginn wurde die Definition des Begriffes „Geschäftsanteil” im deutsche Genossenschaftsgesetz gegeben. Der Geschäftsanteil ist eine in der Satzung festzulegende Rechnungsgröße. Der Geschäftsanteil wurde streng von dem Geschäftsguthaben unterschieden. Das Geschäftsguthaben ist der Betrag, mit dem das Mitglied finanziell an der Genossenschaft beteiligt ist. Es ist nicht der Inbegriff Mitgliedschaftsrechte. Im polnische Recht der Anteil wurde in zwei Bedeutungen herausgetreten. Der Anteil ist eine in der Satzung festzulegende Rechnungsgröße. Der eingezahlte Anteil ist das Bilanzwert, die eine Vermögenteilnahme des Mitglieds in der Genossenschaft ausgedrückt. Er ist bedeutsam zum Beispiel für Überschusses und Verlustverteilung. Er ist kein subjektives Recht und kann nicht übertragen werden. Danach wurde die Bestimmung des Begriffs Genossenschaftsanteil im schweizerische Recht erörtert. Der Genossenschaftsanteil ist im Gegensatz zum deutschen Geschäftsanteil nicht nur eine Ziffer, sonder Ingegriff von Vermögenswerten mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Tatsache der Bildung eines genossenschaftlichen Eigenkapitals ergeben. Der Genossenschaftsanteil ist ein Teil der Mitgliedschaft und kann übertragen werden. Danach wurde die Bestimmung den Begriffen „Geschäftsanteil” und Geschäftsguthaben im Entwurf eines österreichisches Genossenschaftsgesetzes erörtert, die vom Ludwig Bolzmann-Institut für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen an der Universität Wien erarbeitet wurde. Auf das Ende wurde die Bestimmung des Begriffs „Geschäftsanteil” im Verordnung des Rates der Europäische Union. Das Grundkapital der Europäischen Genossenschaft ist in Geschäftsanteile zerlegt. Die Nennwert den Geschäftsanteile wurde in der Satzung festgelegt. Der Geschäftsanteil ist nicht Verkörperung der Mitgliedschaft. Er ist aber das Namenspapier.

  • Issue Year: 168/2006
  • Issue No: 2
  • Page Range: 135-149
  • Page Count: 15
  • Language: Polish